Landesverband Hessen e.V. des Deutschen Journalisten-Verbandes

 



Künstlersozialabgabe

28.09.2007 WIESBADEN.  Das Thema "KSK" ist derzeit von großem Interesse. Deshalb möchten wir Sie auf beiliegende Infoschrift des DJV hinweisen. Für Ihre weitergehenden Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung und verbleiben.

Artikel: "KSK-Abgabe jetzt 3000fach kontrolliert"


1. Künstlersozialabgabe: Nachzahlungen - was tun?

Seit kurzem herrscht bei Auftraggebern von freien Journalisten Aufruhr. Knapp 25 Jahre nach Einführung der Künstlersozialabgabe ist diversen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen plötzlich aufgefallen, dass sie die Abgabe tatsächlich zahlen müssen. Grund für diese unvermutete Aufmerksamkeit ist aber nicht die Jubiläumsfeier, die zum 25-jährigen der Künstlersozialkasse gefeiert werden wird (auch der DJV wird dies in gebührender Form mitfeiern), sondern die schlichte Tatsache, dass die Abführung der Abgabe ab diesem Jahr von den Betriebsprüfern der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden. Und weil die mit rund 3.000 Personen etwas mehr Zeit zum Prüfen haben als die bisher nur 20 Prüfer der Künstlersozialkasse, nehmen Auftraggeber und ihre Steuerberater das Thema ein wenig ernster als bisher. Übrigens kann eine Abgabepflicht auch Freie treffen, wenn sie selbst Honorare auskehren. Für die Abgabe kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger Mitglied der Künstlersozialkasse ist.

Das große Thema heißt damit: Nachzahlungen. Eine Amnestie gibt es nicht. Die wurde von den rechtstreuen Abgabepflichtigen abgelehnt, weil sie nicht einsehen, dass sie jahrzehntelang Gesetze beachten, andere dagegen mit dem Thema in aller Laxheit umgehen, um am Ende nicht einmal mit Konsequenzen rechnen zu müssen.

Was tun, wenn der Auftraggeber sich beschwert oder mit "Konsequenzen" droht (z.B. Sperrung des Honoraretats)?

1. Erklären Sie Ihrem Auftraggeber, dass die Abgabepflicht seit 25 Jahren besteht. Wenn er sich irgendwo beschweren will, dann bei seinem Steuerberater.

2. Weisen Sie darauf hin, dass der Vorgang mit Ihnen persönlich nichts zu tun hat, nicht einmal damit, dass Sie freier Journalist oder Mitglied der Künstlersozialkasse sind. Für jeden, der Honorare für freie künstlerische oder journalistische Leistungen erhält, ist die Abgabe zu zahlen.

3. Machen Sie darauf Ihren Auftraggeber darauf aufmerksam, dass er die Künstlersozialabgabe als Betriebsausgabe geltend machen kann. Das minimiert seine Belastung.

4. Machen Sie deutlich, dass der Einsatz von Ihnen erheblich günstiger war und ist, als wenn er über eine große Agentur oder GmbH Leistungen einkauft. Die rund 5 Prozent Abgabe sind ein Klacks gegen die Mehrkosten, die ihm beim Einsatz anderer entstehen.

5. Weisen Sie darauf hin, dass er bei wirklichen Zahlungsproblemen die ratenweise Nachzahlung bei der Künstlersozialkasse beantragen kann.

6. Bieten Sie - als Serviceleistung - an, seinem Steuerberater bzw. seinen sonstigen Mitarbeitern oder Unternehmensgliederungen die Informationsschriften der Künstlersozialkasse zukommen zu lassen (Sie selbst finden diese unter www.kuenstlersozialkasse.de)

7. Weisen Sie darauf hin, dass er für alle seine sonstigen Mitarbeiter, die in Anstellung arbeiten, rund 20 Prozent an Nebenkosten hat, erheblich mehr als für Sie.

8. Machen Sie darauf aufmerksam, dass der Abgabesatz zumindest in der Zukunft sinkt (2008 auf 4,9 Prozent).

9. Weisen Sie darauf hin, dass das Gesetz einen Abzug der Abgabe von den Honoraren verbietet (§ 32 Sozialgesetzbuch I)

10. Es war und ist nicht Ihre Aufgabe, Ihren Auftraggeber auf Abgaben aufmerksam zu machen. Wenn Ihr Auftraggeber ein Auto kauft, kann er dem Verkäufer ja später auch nicht ernsthaft vorwerfen, er hätte ihn auf die horrenden Pflichtversicherungen für Autos hinweisen müssen.


2. Modefotografie gewerblich - auch bei Beauftragung durch Redaktion

Wenn Fotografen im Auftrag einer Zeitschriftenredaktion Modefotografien anfertigen, sind sie gewerblich tätig. Das hat das Finanzgericht Hamburg jetzt entschieden (FG Hamburg - 2 K 248/05 - 18.06.2007). Im konkreten Fall hatte die Zeitschrift den Fotografen damit beauftragt, Fotomodels an bestimmten Orten im In- und Ausland zu fotografieren. Die Kleidungsstücke wurden der Zeitschrift von Herstellern zur Verfügung gestellt. Der Fotograf konnte die Models selbst aussuchen und auch die konkrete Location sowie den Bildausschnitt festlegen, also ob die Person angeschnitten oder vollständig im Bild gezeigt wurde. Bei der Betextung der Bilder wirkte der Fotograf nicht mit, diese enthielten regelmäßig Angaben zu Preisen und Bezugsquellen. Für eine künstlerische - und damit freiberufliche - Modefotografie sah das Finanzgericht keine Anhaltspunkte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde. Es deckt sich allerdings mit früheren Urteilen des Bundesfinanzhofs, der Fotos für die Bebilderung von Programmzeitschriften wegen fehlendem Informationscharakter als gewerblich eingestuft hatte.


3. Künstlersozialabgabe sinkt auf 4,9 Prozent

Das teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Die Künstlersozialabgabe dient der Mitfinanzierung der Künstlersozialkasse, mit der die soziale Absicherung von freien Künstlern und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterstützt wird. 30 Prozent der Kosten sind von den Verwertern ihrer Arbeit aufzubringen, 20 Prozent der Kosten sowie den Verwaltungsaufwand finanziert die Bundesregierung. Die Abgabe ist von allen Unternehmen, Verwaltungseinrichtungen und Verbänden sowie sonstigen Auftraggebern zu zahlen, die regelmäßig Honorare für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten ausgeben. Es kommt nicht darauf an, ob der Honorarempfänger Mitglied der Künstlersozialkasse ist. Auch für Honorare an Beamte ist die Abgabe zu zahlen, wenn diese Zahlungen für eine freie publizistische Tätigkeit bekommen. Diese Regelung soll einen Dumping-Wettbewerb von Nebenberuflern verhindern. Die Künstlersozialabgabe darf vom Honorar nicht abgezogen werden, sondern muss zusätzlich dazu berechnet und an die Künstlersozialkasse abgeführt werden. Wer die Abgabe dennoch vom Honorar abzieht, verfälscht die Bemessungsgrundlage der Abgabe und kann dafür zur Kasse gebeten werden, weiterhin liegt darin ein Verstoß gegen § 32 Sozialgesetzbuch I.

Im Bereich des Journalismus wird sie beispielsweise fällig, wenn Honorare gezahlt werden für:

- Redaktion von Beiträgen (in Wort, Ton, Bild/Video) für klassische Medien oder Kundenzeitschriften, Online-Magazine

- Moderationstätigkeiten

- Erstellung von Pressetexten, -fotos, -filmen

- Honorare für beratende Tätigkeiten im Bereich Public Relations

Artikel: "Bundesregierung senkt Künstlersozialabgabe"


4. Umsatzsteuersatz bei E-Mail-Newslettern

Wer einen kostenpflichtigen E-Mail-Newsletter verschickt, hat hierfür den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu berechnen, sofern eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kommt nur in Betracht, wenn der Newsletter in gedruckter Form vertrieben wird. Mehr hierzu findet sich in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion der GRÜNEN sowie in einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg 2 K 79/06 - Urteil vom 33.03.2007 ).


5. Urheberrechtsnovelle vom Bundesrat beschlossen

Der Bundesrat hat der Novelle des Urheberrechts (so genannter “Zweiter Korb”) zugestimmt. Sie erlaubt unter anderem die Einräumung von noch unbekannten Nutzungsarten. Die Geräteabgabe wird nicht, wie zunächst vorgesehen, auf 5 Prozent des Gerätewerts beschränkt, muss aber die wirtschaftlichen Belange des Geräteherstellers berücksichtigen. Mehr dazu beim Bundesministerium für Justiz . Die Reform wird voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft treten. +++