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[ Satzung ]
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SATZUNG |
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RICHTLINIEN
FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ |
| SCHLICHTUNGSORDNUNG |
| RICHTLINIEN
FÜR DEN SOZIALFONDS |
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SATZUNG |
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§
1 Name und Sitz |
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Zuletzt geändert durch Beschluss der Delegierten
des hjv-Verbandstages am 19. Juni 2010.
1. Der DJV Landesverband Hessen,
Gewerkschaft der Journalisten, ist die
Berufsorganisation der hauptberuflich
tätigen Journalistinnen und Journalisten
in Hessen.
2. Der Verband ist ein eingetragener
Verein mit Sitz in Frankfurt am Main.
Er gehört dem Deutschen Journalisten-
Verband als korporatives Mitglied an.
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§
2 Aufgaben und Ziele des Verbandes |
1. Der DJV Landesverband Hessen bekennt
sich zu den Verfassungsgrundsätzen
der Rechtsstaatlichkeit.
Seine Aufgaben und Ziele sind insbesondere
a) die in einer Demokratie unverzichtbare
Presse- und Rundfunkfreiheit zu
sichern, auch gegenüber staatlichen
Institutionen;
b) den Journalismus im Sinne des
Pressekodex des Deutschen Presserates
auch gegenüber geschäftlichen Interessen
zu verteidigen;
c) für gerechte Arbeitsbedingungen
festangestellter und freier Journalisten
sowie für ihre angemessene Bezahlung
bzw. Honorierung einzutreten, unter
anderem durch den Abschluss von Tarifverträgen;
als letztes Kampfmittel
werden Streiks nicht ausgeschlossen;
d) Einrichtungen der überbetrieblichen
Aus- und Weiterbildung zu fördern
sowie die qualifizierte Ausbildung des
Journalistennachwuchses nach dem
Ausbildungstarifvertrag;
e) den ungehinderten Zugang zum
Journalistenberuf zu sichern.
2. Der Verband übt keine wirtschaftliche
Tätigkeit aus. |
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§
3 Mitgliedschaft |
1. Ordentliche Mitglieder
a) Ordentliches Mitglied des Verbandes
kann jeder werden, der hauptberuflich
als Journalist tätig ist. Er muß
im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
sein und die in § 2 niedergelegten
Grundsätze bejahen. Voraussetzung
für die Anerkennung als hauptberuflicher
Journalist ist, dass der Bewerber
seinen Lebensunterhalt überwiegend
aus journalistischer Tätigkeit bestreitet.
b) Als Journalisten gelten Redakteure
und Volontäre von Zeitungen und
Zeitschriften, Hörfunk- und Fernsehanstalten,
Nachrichtenagenturen, Bildjournalisten,
Pressezeichner sowie
freie Mitarbeiter der genannten Institutionen.
c) Als hauptberuflich tätige Journalisten
gelten auch Mitarbeiter von Pressestellen
der Behörden, Parteien, Gewerkschaften
und Wirtschaftsunternehmen
sowie Redakteure von Anzeigenblättern,
Werk-, Haus- und Kundenzeitschriften.
Voraussetzung ist
hierfür, dass ihre Tätigkeit vorwiegend
journalistischer Art ist und Produktwerbung
nicht einschließt.
2. Außerordentliche Mitglieder
a) Wenn die Voraussetzungen für eine
ordentliche Mitgliedschaft nicht mehr
vorliegen, kann der Geschäftsführende
Vorstand auf Antrag deren Umwandlung
in eine außerordentliche Mitgliedschaft
beschließen. Die gilt auch
für Mitglieder, die vorübergehend
hauptberuflich eine öffentliche Funktion
in Parlament und Exekutive
wahrnehmen. Das gleiche gilt für
Journalisten, die auch verlegerisch tätig
sind. Verleger können nicht Mitglied
sein.
b) Bei einer außerordentlichen Mitgliedschaft
ruhen Stimmrecht und
Wählbarkeit.
3. Ehrenmitglieder
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder,
die sich um den Verband verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag
des Geschäftsführenden Vorstandes
vom Verbandstag als Ehrenmitglieder
gewählt werden. |
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§
4 Aufnahmeverfahren |
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt
schriftlich mit dem Anmeldeformular
bei der Geschäftsstelle des Verbandes oder beim zuständigen Ortsverband.
2. Der Ortsverbandsvorsitzende oder
der Vorsitzende der zuständigen
Fachgruppe nimmt innerhalb einer
angemessenen Frist zu dem Aufnahmeantrag
Stellung.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Geschäftsführende Vorstand
mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
Hierbei sind die jeweils im DJV geltenden
Aufnahmerichtlinien maßgeblich.
Falls er zustimmt, wird die Aufnahme
zwei Wochen nach Veröffentlichung
im DJV-Verbandsblatt wirksam.
Wird innerhalb dieser Frist von einem
Mitglied ein begründeter Einspruch
eingelegt und gibt der Geschäftsführende
Vorstand ihm nicht statt, fällt
der Erweiterte Vorstand eine endgültige
Entscheidung. Dies gilt auch in
Fällen, in denen der Aufnahme gegen
das Votum des zuständigen Ortsverbands-
oder Fachgruppenvorsitzenden
erfolgt. |
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§
5 Verbandsorgane und Vertretungsrecht |
1. Verbandsorgane sind der Verbandstag,
der Geschäftsführende Vorstand,
der Erweiterte Vorstand und
die Ortsverbände.
2. Der Verband wird nach außen von
seinem 1. Vorsitzenden und von seinem
2. Vorsitzenden vertreten. Jeder
ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Geschäftsführende Vorstand
kann auch ein anderes Vorstandsmitglied
mit der Vertretung des Verbandes
betrauen.
3. Der Geschäftsführer kann vom Geschäftsführenden
Vorstand mit der
selbständigen Wahrnehmung fest umrissener
Aufgaben betraut werden.
Dadurch kann das Vertretungsrecht
der Vorsitzenden im Sinne des Abs. 2
teilweise an den Geschäftsführer delegiert
werden. Der Geschäftsführer
nimmt mit beratender Stimme am
Verbandstag und den Sitzungen des
Erweiterten Vorstandes teil, sofern
diese Gremien nichts Gegenteiliges beschließen.
4. Für Rechtsgeschäfte, die den Vorstand
finanziell verpflichten, kann der
Geschäftsführende Vorstand eine Bevollmächtigung
ausstellen. |
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§
6 Die Ortsverbände |
1. Die Mitglieder organisieren sich in
den Ortsverbänden. Liegen Arbeitsund
Wohnort im Bereich unterschiedlicher
Ortsverbände, kann sich das
Mitglied zwischen beiden entscheiden.
2. Die Ortsverbände wählen aus ihrer
Mitte auf die Dauer von zwei Jahren in
geheimer Wahl einen 1. und 2. Vorsitzenden,
bei Bedarf auch weitere Vorstandsmitglieder.
3. Einladungen zu Mitgliederversammlungen
müssen den Mitgliedern
mindestens zwei Wochen vor dem
Termin zugehen, zu Versammlungen,
auf deren Tagesordnung Wahlen stehen,
mindestens drei Wochen vorher.
Gleichzeitig ist der Geschäftsführende
Vorstand über die Geschäftsstelle zu
informieren. Die Vorstandsmitglieder
sind berechtigt, an allen Versammlungen
der Ortsverbände teilzunehmen.
Beschlüsse und Protokolle der Mitgliederversammlungen
sind dem Geschäftsführenden
Vorstand innerhalb
von zwei Wochen zuzustellen, Beschlüsse,
die zur Veröffentlichung bestimmt
sind, unverzüglich.
4. Die Mitgliederversammlung der
Ortsverbände wählt alle zwei Jahre die
Delegierten für den Verbandstag gem.
§ 7 Abs. 1.
5. Eine Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn mindestens
zehn Mitglieder dies verlangen und
dafür eine Tagesordnung vorlegen.
Dabei müssen die Fristen nach Abs. 3
gewahrt werden.
6. Die Bildung und Auflösung von
Ortsverbänden bedarf der Zustimmung
des Geschäftsführenden Vorstandes.
7. Innerhalb der Ortsverbände sollen
in allen Verlagen, Rundfunkanstalten,
Agenturen und ähnlichen Institutionen,
in denen mehr als fünf Mitglieder
beschäftigt sind, Betriebsgruppen gebildet
werden. Dies bedarf der jeweiligen
Zustimmung des Geschäftsführenden
Vorstandes. |
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§
7 Der Verbandstag |
1. Der Verbandstag des DJV Landesverbandes
Hessen besteht aus Delegierten
der Ortsverbände (§ 6 Abs. 4)
und den Mitgliedern des Geschäftsführenden
Vorstandes. Ortsverbände
mit weniger als 75 Mitgliedern entsenden
je drei Delegierte. Größere
Ortsverbände entsenden für die ersten
75 Mitglieder drei Delegierte, für angefangene
75 Mitglieder je einen weiteren
Delegierten. Delegierte dürfen
ihr Stimmrecht bei Verhinderung nur
auf im Ortsverband gewählte Ersatzdelegierte
in der Reihenfolge der auf
sie entfallenen Stimmzahl übertragen.
Die nicht wieder gewählten Mitglieder
des Geschäftsführenden Vorstandes
behalten auf dem Verbandstag für
dessen Dauer dieselben Rechte wie
Delegierte.
2. Der Verbandstag nimmt alljährlich
den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführenden
Vorstandes zur
Kenntnis und entscheidet über die
Entlastung des Vorstandes.
3. Der Verbandstag wählt in geheimer
Abstimmung und getrennten Wahlgängen
den 1. und 2. Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Schriftführer
auf zwei Jahre. Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat
diese Mehrheit oder entsteht
Stimmengleichheit bei Kandidaten mit
der höchsten Stimmenzahl, findet eine
Stichwahl statt, bei der dann der Kandidat
mit der höchsten Stimmenzahl
gewählt ist. In geheimer Abstimmung
sind ebenfalls vier weitere Vorstandsmitglieder
auf zwei Jahre zu wählen.
Dabei sind diejenigen Kandidaten gewählt,
auf die die meisten, aber mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
entfallen sind. Nach einem eventuell
notwendigen zweiten Wahlgang
genügen im dritten Wahlgang die
meisten Stimmen.
Nachwahlen erfolgen für die Amtszeit
des Geschäftsführenden Vorstandes.
4. Der Verbandstag wählt außerdem
auf zwei Jahre drei Rechnungsprüfer,
drei Mitglieder des Schlichtungsausschusses
sowie die Delegierten für den
Verbandstag des Deutschen Journalisten-
Verbandes, deren Zahl sich nach
der DJV-Satzung richtet. Die Wahlvorschläge
für die Wahl der Delegierten
zum DJV-Verbandstag erfolgen entsprechend
der Geschäftsordnung.
5. Der Verbandstag wählt ferner den
Vertreter, den der DJV Landesverband
Hessen in die Versammlung der Landesanstalt
für privaten Rundfunk entsendet.
Die Wahl erfolgt für die Wahlperiode
der Versammlung. Scheidet
3
der Gewählte vor dem Ende der
Wahlperiode aus der Versammlung
der LPR aus, kann die Nachwahl
durch den Geschäftsführenden Vorstand
erfolgen; dies bedarf der Bestätigung
des Erweiterten Vorstandes.
6. Der Verbandstag findet jährlich
einmal statt. Aus besonderem Anlass
kann der Geschäftsführende Vorstand
mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden
die Einberufung eines außerordentlichen
Verbandstages beschließen.
Er muss ihn einberufen, wenn
mindestens drei Ortsverbände oder
hundert Verbandsmitglieder dies unter
Angabe einer Tagesordnung verlangen.
7. Der Termin des Verbandstages ist 12
Wochen vor dem Datum bekanntzugeben.
Anträge sind bis spätestens 5
Wochen vorher an die Geschäftsstelle
zu richten. Die Tagungsunterlagen
sind spätestens 3 Wochen vor dem
Verbandstag an die Delegierten zu
übersenden. Für Delegierte, die aufgrund
des Ausfalls von in der Wahl-
Ergebnisliste vor ihnen liegender Delegierter
nachrücken, gilt eine verkürzte
Frist der Zusendung.
8. Der Verbandstag tagt öffentlich. Alle
Mitglieder haben Rederecht. Den
Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des
Landesverbandes oder sein Vertreter,
sofern die Versammlung nicht ein Tagungspräsidium
wählt. Der Verbandstag
ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der nach § 7 Abs. 1
stimmberechtigten Delegierten anwesend
ist.
9. Anträge an den Verbandstag können
vom Geschäftsführenden Vorstand,
vom Erweiterten Vorstand, von
den Fachgruppen und den Ortsverbänden
gestellt werden. Anträge zu
Punkten der Tagesordnung können,
auch von einzelnen Delegierten, noch
im Verlauf der Versammlung gestellt
werden. Die Behandlung von Anträgen
zu Angelegenheiten, die nicht auf
der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig,
wenn zwei Drittel der stimmberechtigten
Anwesenden die Dringlichkeit
anerkennen. Dringlichkeitsanträge,
mit denen eine Satzungsänderung
verfolgt wird, sind nicht zulässig.
10. Der Verbandstag gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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§
8 Der Geschäftsführende Vorstand |
1. Der Geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Schatzmeister
und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Der Geschäftsführende Vorstand
führt die Geschäfte des Verbandes. Er
fällt alle Entscheidungen, sofern in
dieser Satzung nicht ein anderes Organ
des Verbandes für zuständig erklärt
worden ist. Er überwacht die laufende
Geschäfts- sowie Kassenführung
und führt Beschlüsse des Verbandstages
aus. Der Geschäftsführende Vorstand
wird in regelmäßigen Abständen
vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder
dies unter Angabe einer Tagesordnung
verlangen. |
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§
9 Der Erweiterte Vorstand |
1. Der Erweiterte Vorstand besteht aus
dem Geschäftsführenden Vorstand,
den Vorsitzenden der Ortsverbände
sowie je einen Vertreter der Fachausschüsse
und Arbeitsgemeinschaften.
Außerdem nimmt in beratender Funktion
der Vorsitzende der Schlichtungskommission
teil.
2. Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens
zweimal jährlich. Er berät den
Geschäftsführenden Vorstand in Verbandsangelegenheiten.
Der Erweiterte
Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden
des Landesverbandes einberufen, der
auch die Sitzungen leitet.
3. Der Erweiterte Vorstand kann von
jedem Verbandsmitglied als Berufungsinstanz
gegen Entscheidungen
des Geschäftsführenden Vorstandes
angerufen werden, sofern in dieser
Satzung nichts anderes bestimmt ist. |
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§
10 Beschlussfassung |
1. Der Geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier
seiner Mitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse werden in allen Verbandsgremien
mit einfacher Mehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden
gefasst. Für Änderungen der Satzung
ist eine Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
Die Mehrheit errechnet sich
aus der Zahl der abgegebenen Ja- und
Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen
und Enthaltungen zählen bei der Feststellung
der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
3. Beschlüsse der Verbandsgremien
sind zu protokollieren. Jedes Mitglied
hat das Recht, die Protokolle der für
ihn unmittelbar zuständigen Verbandsorgane
einzusehen. |
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§
11 Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften |
1. Die Fachausschüsse beraten die in
§ 5 aufgeführten Organe des DJV Hessen.
2. Die Fachausschüsse und deren
Fachbereiche werden vom Verbandstag
festgelegt.
3. Die Fachausschüsse sollen jeweils
drei bis neun Mitglieder haben. Deren
Wahl erfolgt nach der Geschäftsordnung
des Verbandstages für zwei Jahre.
Die Fachausschüsse wählen aus ihrer
Mitte für zwei Jahre einen Vorsitzenden
sowie Stellvertreter und entsenden
Vertreter in die jeweiligen
Bundesfachausschüsse.
4. Mitglieder der Fachausschüsse müssen
beruflich überwiegend in den jeweiligen
Fachbereichen bzw. in der
Funktion tätig sein. Jedes Mitglied erhält
das aktive und passive Wahlrecht
nur in einem Fachausschuss.
5. Ein Fachausschuss soll mindestens
einmal im Jahr tagen. Einladungen zu
Sitzungen müssen den Mitgliedern der
Fachausschüsse mindestens zwei Wochen
vor dem Termin zugehen, zu
Versammlungen, auf deren Tagesordnung
Wahlen stehen, mindestens drei
Wochen vorher. Außerdem sind die
Sitzungen rechtzeitig bekanntzugeben.
DJV-Mitglieder haben als Gäste Rederecht.
6. Über die Bildung von Arbeitsgruppen
entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand. |
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§
12 Streikunterstützung |
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Im Falle eines von den zuständigen
Verbandsorganen ausgerufenen
Streiks wird den Mitgliedern nach den
4
Bestimmungen der Streikordnung des
DJV eine Streikunterstützung gewährt |
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§
13 Rechtsschutz |
1. Bei Streitigkeiten aus beruflicher Tätigkeit
gewährt der Verband seinen
Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen
Rechtsschutz. Vor einer gerichtlichen
Klage bemüht sich der Geschäftsführende
Vorstand um eine
gütliche Beilegung.
2. Ein Mitglied, das Rechtsschutz in
Anspruch nehmen will, muss dies
beim Geschäftsführenden Vorstand
schriftlich begründen. Der Vorstand
entscheidet unverzüglich, wenn Eilbedürftigkeit
besteht.
3. Mitgliedern, die länger als drei Monate
mit ihren Beiträgen im Rückstand
sind, wird kein Rechtsschutz gewährt,
es sei denn, dass besondere Umstände
vorliegen, wonach der Geschäftsführende
Vorstand eine Ausnahme beschließen
kann.
4. Einzelheiten regeln die Richtlinien
für die Gewährung von Rechtsschutz.
Die gesetzlichen Rechtsmittelfristen
werden durch diese Regelung nicht
berührt. |
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§
14 Schlichtungsausschuss |
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Zur Klärung berufsbedingter Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern wird ein
Schlichtungsausschuss gebildet. Das
Nähere regelt die Schlichtungsordnung. |
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§
15 Ende der Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Aufgabe der hauptberuflichen
journalistischen Tätigkeit, sofern
dies nicht auf dem Übergang in den
Ruhestand beruht.
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste
wegen drei oder mehr rückständiger
Monatsbeiträge nach zweimaliger
schriftlicher Mahnung. Dies
gilt auch für Mitglieder, die nicht den
festgesetzten Beitrag bezahlen. Rückständige
Beiträge sind bis zu dem der
Streichung folgenden Monat nachzuzahlen.
e) durch Ausschluß aus dem Verband
wegen einer unehrenhaften Handlung,
eines unkollegialen Verhaltens, der
Verletzung gegen § 2 insbesondere
Abs. 1 a) oder b) dieser Satzung.
2. In den Fällen d) und e) entscheidet
der Geschäftsführende Vorstand.
3. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Quartals erfolgen. Die Austrittserklärung
ist spätestens vier Wochen vor
Quartalsende per Einschreiben an die
Geschäftsstelle oder persönlich dort
vorzulegen.
4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
entfällt jeder Anspruch auf Leistungen
des Verbandes. |
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§
16 Beitrag |
Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühr
werden auf Vorschlag
des Geschäftsführenden Vorstandes
vom Verbandstag mit Zweidrittelmehrheit
der stimmberechtigten Anwesenden
festgesetzt und den Mitgliedern
bekanntgegeben.
Der Geschäftsführende Vorstand kann
auf begründeten Antrag den Beitrag
eines Mitgliedes ermäßigen. |
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§
17 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§
18 Erfüllungsort und Gerichtsstand |
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für
alle Ansprüche des Verbandes gegenüber
seinen Mitgliedern und seiner
Mitglieder gegenüber dem Verband ist
Frankfurt am Main. |
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Redaktioneller Hinweis:
Dieser Satzung lagen zugrunde die "Statuten
des Verbandes der Berufsjournalisten
in Hessen, beschlossen von der Generalversammlung
am 2.3.1947 in Frankfurt
am Main, in deren Folge die "Erste Satzung
des Verbandes der Berufsjournalisten
in Hessen, beschlossen von der Generalversammlung
am 25.3.1950 in Frankfurt
am Main. |
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RICHTLINIEN
FÜR DIE GEWÄHRUNG VON RECHTSSCHUTZ |
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§
1 Voraussetzungen des Rechtsschutzes |
1. Mitgliedern der DJVLandesverbände
wird im Rahmen dieser
Rechtsschutzordnung Rechtsschutz
gewährt bei Rechtsstreitigkeiten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit
der hauptberuflich journalistischen Tätigkeit
im Sinne des Berufsbildes des
DJV stehen. Dazu gehören insbesondere:
a) arbeitsrechtliche Streitfälle,
b) Honorarauseinandersetzungen,
c) urheberrechtliche Streitfälle,
d) steuerrechtliche Streitfälle,
e) Streitfälle, die sich aus einer betrieblichen
oder überbetrieblichen Altersversorgung
sowie aus der Sozialversicherung
ergeben,
f) Streitigkeiten, die auf die Befolgung
gewerkschaftlicher Beschlüsse der zuständigen
Gremien des DJV oder eines
seiner Landesverbände oder auf die
Vertretung verbandspolitischer Zielsetzungen
oder Betätigungen für den
Verband zurückzuführen sind, sofern
berufliche Nachteile entstanden sind
oder zu entstehen drohen,
g) berufsbedingte Strafrechtsfälle von
grundsätzlicher Bedeutung,
h) Streitfälle aus Anlaß der Ausübung
einer Betriebs/Personalratstätigkeit
2. Für Streitigkeiten aus rein schriftstellerischer
oder werblicher Tätigkeit
wird im Regelfall kein Rechtsschutz
gewährt.
3. Für Streitigkeiten, für die ein ausländisches
Gericht gesetzlich zuständig
ist oder im Falle eines Gerichtsverfahrens
gesetzlich zuständig wäre,
wird grundsätzlich kein Rechtsschutz
gewährt.
4. Ein Rechtsanspruch auf Rechtsschutz
besteht nicht. |
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§
2 Antragstellung |
1. Anträge auf die Gewährung von
Rechtsschutz sind an den DJVLandesverband
zu richten, in dem der
Antragsteller Mitglied ist. Der Antrag
ist zu begründen. Dem Antrag sind
die Unterlagen in Kopie beizufügen.
Eventuelle Zeugen sind mit Namen
und Anschrift zu benennen.
2. Bei Gerichtsverfahren ist der Rechtsschutz
für jede Instanz und für jeden
werterhöhenden Antrag gesondert,
gegebenenfalls erneut, zu beantragen.
Für ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren
wird im Regelfall nachträglich
kein Rechtsschutz gewährt.
3. Rechtsschutz, der über die Rechtsberatung
(§ 4 Abs. 1) hinausgeht und
weitere Kosten verursacht, wird im
Rahmen des § 1 gewährt, wenn die
Prüfung der Sach- und Rechtslage des
Einzelfalles, erforderlichenfalls durch
einen vom DJV-Landesverband beauftragten
Juristen, ergeben hat, daß die
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf rechtlichen und wirtschaftlichen
Erfolg bietet.
4. Voraussetzung für die Gewährung
von Rechtsschutz außerhalb der
Rechtsberatung ist, daß das antragstellende
Mitglied noch keine Rechtsvertretung
beauftragt und sein Recht
noch nicht von sich aus auf andere
Weise mit erheblichen Mitteln verfolgt
hat und daß der Streitfall nach Beginn
der Mitgliedschaft im DJV eingetreten
ist.
5. Für die außergerichtliche und gerichtliche
Vertretung sind in der Regel
eine mindestens sechsmonatige ununterbrochene
Mitgliedschaft im DJV
und die vollständige Beitragszahlung
erforderlich. Für Mitglieder in Ausbildung
gilt die Wartezeit nicht.
6. Tritt ein Mitglied während eines
laufenden Verfahrens aus, erlischt die
Rechtsschutzzusage.. |
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§
3 Entscheidung über den Rechtsschutz |
1. Über die Gewährung und den Umfang
des Rechtsschutzes entscheidet
der Vorstand des zuständigen DJVLandesverbandes
in angemessener
Frist. Der Vorstand kann die Entscheidung
an ein zu diesem Zweck berufenes
Gremium oder eine zu diesem
Zweck berufene Person delegieren.
2. Dem Mitglied ist die Entscheidung
schriftlich mitzuteilen.
3. Ist das Mitglied mit der Entscheidung
des DJV-Landesverbandes nicht
einverstanden, kann es die vom Landesverband
einzurichtende Schiedskommission
anrufen. Deren Empfehlung
ist Grundlage für die verbindliche
Entscheidung des Landesvorstands. |
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§
4 Umfang des Rechtsschutzes |
1. Der Rechtsschutz umfaßt Rechtsberatung,
außergerichtliche und gerichtliche
Vertretung des Mitgliedes.
2. Grundsätzlich beschränkt sich die
Rechtsschutzzusage auf die Gebühren
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG).. |
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§
5 Durchführung des Rechtsschutzes
durch einen Rechtsanwalt |
1. Bei der Gewährung von Rechtsschutz
behält sich der zuständige DJVLandesverband
die Benennung des
Rechtsvertreters und notwendigenfalls
die Beauftragung eines Gutachters vor.
2. Mit Stellung des Rechtsschutzantrages
entbindet das Mitglied den
Rechtsvertreter von der Schweigepflicht
gegenüber dem Vorstand des
zuständigen DJV-Landesverbandes
und dem Geschäftsführer, im Falle des
§ 6 Abs. 2 gegenüber dem Bundesvorstand
und dem Justitiar des DJV. |
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§
6 Kosten des Rechtsschutzes |
1. Die Kosten des Rechtsschutzes trägt
nach Maßgabe der Entscheidung über
die Gewährung und den Umfang des
Rechtsschutzes der zuständige DJVLandesverband.
2. Auf Antrag des zuständigen DJVLandesverbandes
kann der Bundesvorstand
beschließen, daß der DJV die
Kosten des Rechtsschutzes ganz oder
teilweise für Streitigkeiten übernimmt,
die grundsätzliche Bedeutung haben
oder deren Kosten vom zuständigen
DJV-Landesverband nicht oder nicht
vollständig aufgebracht werden können.
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3. Wird ein Mitglied vor Abschluß eines
Rechtsstreites an einen anderen
DJV-Landesverband überwiesen, trägt
der überweisende DJV-Landesverband
die durch seine Rechtsschutz-
Entscheidung umfaßten Kosten. |
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| §
7 Beteiligung an Rechtsschutzkoten |
| 1. Der zuständige DJV-Landesverband
oder der DJV kann im Einzelfall von
dem Mitglied, dem Rechtsschutz gewährt
wird, eine Beteiligung an den
Kosten verlangen. Die Höhe der Kostenbeteiligung
richtet sich nach dem
Einzelfall, sie ist dem Mitglied in der
Mitteilung nach § 3 Abs. 2 anzugeben.
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| §
8 Pflichten des Mitglieds |
1. Hat der zuständige DJVLandesverband
oder der DJV Rechtsschutz
erteilt, so ist das Mitglied verpflichtet,
in jeder Weise an der Rechtsverfolgung
mitzuwirken, insbesondere
jede Veränderung der Sachlage unverzüglich
dem Rechtsvertreter und dem
zuständigen DJV-Landesverband oder
dem DJV mitzuteilen. Für die Rechtsverfolgung
wesentliche Schriftstücke
sind vorzulegen. Von Vergleichsangeboten,
Anerkenntnissen oder sonstigen
im Zusammenhang mit dem Streitfall
stehenden Erklärungen des Gegners
oder staatlicher Stellen ist dem zuständigen
DJV-Landesverband oder
dem DJV unverzüglich Kenntnis zu
geben.
2. Das Mitglied darf selbst oder durch
den Rechtsvertreter ohne die Zustimmung
des zuständigen DJVLandesverbandes
keine Abmachung
mit dem Gegner über den Streitgegenstand
treffen.
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§
9 Beendigung des Rechtsschutzes |
1. Macht das Mitglied im Rechtsschutzantrag
oder im Verlaufe des
Verfahrens unwahre oder unvollständige
Angaben, auch über eine Abmachung
mit dem Gegner über den
Streitgegenstand oder kommt es seinen
Mitwirkungspflichten nach § 8
Abs. 1 nicht nach, so kann der Rechtsschutz
für die Zukunft und die Kostenzusage
nach § 6 auch für die Vergangenheit
entzogen werden.
2. Wird die Rechtsverfolgung während
des Verfahrens aussichtslos oder wirtschaftlich
sinnlos, so kann der zuständige
DJV-Landesverband oder der
DJV den Rechtsschutz für die Zukunft
entziehen. Hat das Mitglied die Umstände,
die zum Entzug des Rechtsschutzes
führten, zu vertreten, so hat
es dem zur Kostentragung nach § 6
Abs. 1 verpflichteten Verband die Kosten
des Rechtsschutzes zu erstatten
oder ihn von diesen Kosten freizustellen. |
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§ 10 Rechtsweg/Haftung |
1. Entscheidungen aus dieser Rechtsschutzordnung
und deren Auslegungen
unterliegen nicht der Nachprüfung
im Rechtswege.
2. Der DJV oder die DJVLandesverbände,
deren Vorstandsmitglieder
und die in ihren Diensten stehenden
oder für sie tätigen Personen
haften aus der Rechtsschutzgewährung,
insbesondere der Rechtsberatung,
gegenüber dem Mitglied nur für
Schäden, die ihm vorsätzlich oder
grob fahrlässig zugefügt werden.
Diese Rechtsschutzordnung tritt am
1. Januar 2004 in Kraft. |
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SCHLICHTUNGSORDNUNG |
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1. |
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Zur Schlichtung von beruflichen Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern des
DJV Landesverbandes Hessen wird
ein Schlichtungsausschuß gebildet. |
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2. |
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Der Schlichtungsausschuß besteht aus
drei Mitgliedern, die alle zwei Jahre
von dem Verbandstag des Landesverbandes
gewählt werden. Sie wählen
aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. |
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3. |
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Der Schlichtungsausschuß kann von
jedem Mitglied des Verbandes angerufen
werden. |
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4. |
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Jedes Mitglied ist verpflichtet in beruflichen
Streitigkeiten eine Entscheidung
des Schlichtungsausschusses herbeizuführen,
bevor es ein ordentliches Gericht
anruft. |
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5. |
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Der Schlichtungsausschuß fällt seine
Entscheidung nach bestem Wissen
und Gewissen. Die Beteiligten haben
innerhalb von 14 Tagen schriftlich
mitzuteilen, ob sie der Empfehlung
folgen. |
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RICHTLINIEN
FÜR DEN SOZIALFONDS |
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|
§
1 |
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Der Sozialfonds des DJV Landesverbandes
Hessen wurde durch Beschluß
der Generalversammlung vom 16.
März 1968 in Frankfurt am Main als
freiwillige Selbsthilfeeinrichtung des
Verbandes mit gesonderter Spalte im
Journal, Belegablage und eigenem
Konto geschaffen, ohne zivilrechtlich
vom Verbandsvermögen losgelöst zu
sein. Der Sozialfonds wird entsprechend
§ 8 der Satzung durch den Geschäftsführenden
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§
2 |
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1. Der Sozialfonds erhält seine Mittel
aus Spenden, Sühnegeldern, öffentlichen
Zuwendungen sowie aus der
Verbandskasse. Über letztere kann im
Rahmen der Haushaltsberatungen entschieden
werden.
2. Angestrebt wird ein Fonds-
Vermögen, das einen jährlichen Zinsertrag
erbringt, der es langfristig ermöglicht,
alle aus dem jeweils aktuellen
Sozialhaushalt gegenüber den
Mitgliedern zu erbringende Leistungen
zu finanzieren. Solange aufgrund
der aktuell gegebenen Verzinsung des
angesammelten Kapitals dies nicht
gewährleistet ist, wird das Fonds-
Vermögen über die ihm jährlich aus
dem aktuellen Sozialhaushalt zufließenden
Überschüsse hinaus durch
Zuweisungen aus den Überschüssen
des Allgemeinen Haushalts des Verbandes
zusätzlich gestärkt. Über die
Höhe der Zuwendung entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag
des Schatzmeisters.
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§ 3 |
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Aus dem Sozialfonds soll Verbandsmitgliedern
bei nachweislich unverschuldeter
Notlage Darlehen, Beihilfen
und Überbrückungsgelder gewährt
werden. Über deren Höhe entscheidet
der Geschäftsführende Vorstand in
vertraulicher Sitzung. Entscheidend ist
die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Die aktuelle Kassenlage
des Fonds ist zu berücksichtigen. |
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§
4 |
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Der Sozialfonds gewährt im Todesfall
eines Verbandsmitgliedes dessen unmittelbaren
Hinterbliebenen ein Sterbegeld
in Höhe von EURO 767,00. |
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§
5 |
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1. Beihilfen (verlorene Zuschüsse)
werden in der Regel bis EURO 614,00
gewährt.
2. Darlehen können bis zu einer Höhe
von EURO 2.556,00 zinslos gewährt
werden. Die Bedingungen der Rückzahlung
sind schriftlich festzulegen.
3. Überbrückungsgelder, die in erster
Linie
a) für finanzielle Aufwendungen, die
mit der Erlangung eines neuen (journalistischen)
Arbeitsplatzes verbunden
sind,
b) als Zuschuß zur Sicherstellung der
Altersversorgung gezahlt werden können,
sollen den Betrag von monatlich
EURO 102,00 nicht übersteigen.
Die Zahlung des Überbrückungsgeldes
ist in der Regel auf sechs Monate
begrenzt.
4. Leistungen des Landesverbandes
Hessen an den Deutschen Journalisten-
Verband e.V. für beitragsfrei gestellte
Mitglieder werden aus Mitteln
des Sozialfonds bzw. des Sozialhaushaltes
nur erbracht, wenn es die allgemeine
Finanzlage des Allgemeinen
Haushalts des DJV Hessen erfordert.
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§
6 |
1. Darlehen, Beihilfen und Überbrückungsgelder
werden nur auf begründetem
Antrag gewährt. Da der DJV
Hessen in jedem Fall die Bedürftigkeit
prüft, hat der Antragsteller die ihm
gestellten Fragen gewissenhaft zu beantworten.
2. Bei der Höhe der Unterstützung
müssen die besonderen Umstände des
Einzelfalles, insbesondere die finanzielle
Situation des Antragstellers, berücksichtigt
werden.
3. Irreführende Angaben des Antragstellers
oder Verschweigen von
Einnahmen können auf Beschluß des
Geschäftsführenden Vorstandes zur
Kürzung oder zur völligen Streichung
der gewährten Leistungen führen. In
solchen Fällen werden bereits gezahlte
Beihilfen aus dem Sozialfonds durch
den Verband notfalls auf dem Klagewege
zurückgefordert. |
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§
7 |
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1. Voraussetzung für Leistungen aus
dem Sozialfonds, mit Ausnahme des
Sterbegeldes, ist eine Mitgliedschaft
von mindestens 12 Monaten beim DJV
Landesverband Hessen.
2. Verbandsmitglieder, die mit ihren
Beitragszahlungen schuldhaft mehr
als sechs Monate im Rückstand sind,
haben keinen Anspruch auf Leistungen
aus dem Sozialfonds.
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§
8 |
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In besonders gelagerten Ausnahmefällen
können auch Ehepartner, Kinder
oder Eltern von verstorbenen Verbandsangehörigen,
sofern für sie eine
un-mittelbare Unterhaltspflicht des
Verbandsmitgliedes bestand, nach
Maßgabe dieser Richtlinien in den
Kreis der Unterstützungsbedürftigen
ein-bezogen werden. |
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§
9 |
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Über den Kreis der Mitglieder des DJV
Landesverbandes Hessen und deren in
den §§ 4 und 8 genannten unmittelbaren
Hinterbliebenen dürfen an andere
Personen Unterstützungszahlungen
nicht gewährt werden. |
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§
10 |
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Der Sozialfonds darf zur Finanzierung
von Veranstaltungen weder direkt
noch indirekt herangezogen werden.
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§
11 |
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Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung
von Darlehen, Beihilfen, Überbrückungsgeldern
und ähnliche Leistungen,
mit Ausnahme der in § 4, besteht
nicht. |
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§
12 |
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Der Geschäftsführende Vorstand berichtet
dem Erweiterten Vorstand und
nach Abschluß eines Geschäftsjahres
dem Verbandstag über die Leistungen
aus dem Sozialfonds, der zudem der
Prüfung durch die Rechnungsprüfer
unterliegt. |
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§
13 |
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§ 13
Das Geschäftsjahr des Sozialfonds ist
das Kalenderjahr. |
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